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Klage gegen die verfassungswidrige Kommunalwahl in Cottbus 2008

Gegen die Kommunalwahl am 28. September 2008 habe ich aufgrund der Verwendung von Nedap-Wahlcomputern Einspruch (pdf) erhoben:

Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in Cottbus

Als Cottbuser Wahlberechtigter erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in Cottbus am 28. September 2008 gemäß § 55 des Branden­burgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in allen Wahlbezirken, in denen Wahlautomaten verwendet wurden.

Durch die Verwendung von Wahlautomaten sind, insbesondere nach Bekanntwerden einer erfolgreichen Manipulation der Software weitgehend baugleicher Geräte in den Niederlanden und dem darauffolgenden Rückzug der Zulassung1 sowie aufgrund von beobachteten und berichteten Verfahrensfehlern, grundlegende Prinzipien einer fairen demokratischen Wahl nicht gewährleistet worden. Damit ist eine Verfälschung der Wahlergebnisse fahrlässig in Kauf genommen worden.

Zunächst bestreite ich die fortgesetzte Gültigkeit der Bauartzulassung der verwendeten Wahlgeräte aufgrund der erfolgreichen Manipulation weitgehend baugleicher2 Geräte in den Niederlanden.3 Diese Bauartzulassung setzt setzt die Manipulationssicherheit der Geräte voraus, die nun nachweislich nicht gegeben ist.4 Die Manipulationsgefährdung wird  auch von deutschen Distributor der Wahlgeräte eingeräumt.5 Dieser Mangel ist nicht durch eine Verwendungsgenehmigung seitens des brandenburgischen Innenministeriums behoben, sondern hätte eine prohibitive Wirkung auf den Verwendungsentscheid seitens der Cottbuser Stadtverordneten haben müssen.

Beeinträchtigung der geheimen Stimmabgabe: Die Überprüfbarkeit der Sicherstellung des Wahlgeheimnisses ist für die Öffentlichkeit nicht gegeben. Eine denkbare Verletzung wäre die Auszeichnung einer jeden Stimme mit einem Zeitstempel oder einem einfachen fortlaufenden Zähler, wodurch der einzelne Wähler identifizierbar wäre. Der einzige Schutz davor hätte in der Integrität der verwendeten Software bestanden; diese ist jedoch nicht gewährleistet worden (s. u.).

Beeinträchtigung der Öffentlichkeit der Auszählung: Auch die Öffentlichkeit der Aus­zählung und insbesondere die nachträgliche Überprüfung eines angezweifelten Ergebnisses ist nicht gewährleistet worden. Das Ergebnis ist wiederum von der ver­wendeten Software ermittelt worden, deren Integrität nicht zweifelsfrei war.

Beeinträchtigung der Transparenz des Wahlvorgangs: Ohne Not ist der transparente und ohne besondere Hilfsmittel leicht zu kontrollierende Vorgang einer Wahl mit Wahl­zettel und -urne durch die Nutzung eines komplexen computergestützten und selbst von Ex­perten nicht überprüfbares System ersetzt worden. Damit ist auch der Grundsatz der Trans­parenz verletzt worden. Bei der herkömmlichen Form der Wahl (per Wahlzettel und -urne) ist erwiesenermaßen eine öffentliche Kontrolle mit einfachen Mitteln möglich, und Mani­pulationen tragen ein hohes Risiko der Entdeckung. Durch die mangelnde Trans­parenz der Nutzung von Wahlautomaten obliegt die Beweislast eines in allen Einzel­heiten zweifelsfreien Wahlablaufs für die Wahlverantwortlichen. Da dieser Nachweis nicht geführt werden kann, muß die Wahl als potentiell manipuliert angesehen werden und ist damit ungültig.

Im Gegensatz zur Oberbürgermeisterwahl 2006 ist keine gesonderte Prüfung vor der Wahl durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erfolgt. Für die einwandfreie Funktionalität der Software steht lediglich ein Prüfbericht der PTB ein; dessen Einzelheiten sind zwecks Schutz von Herstellerinteressen nicht einsehbar. Menschliche Irrtümer oder die Möglichkeit eines böswilligen Eingriffs eines Beteiligten (Angriff durch Innentäter, in diesem Stadium mit weitreichenden Folgen und nahezu nicht nachweisbar) lassen sich bereits in diesem Punkt nicht ausschließen.

Nach Angaben des Wahlleiters standen die Wahlcomputer bis zur Wahl in einer geschützten Umgebung. Diese Behauptung war wiederum nicht über­prüfbar. Durch diese Unterbringung sollte erreicht werden, daß eine Manipulation der Soft­ware, wie sie bei nahezu baugleichen niederländischen Wahlautomaten durchgeführt worden ist (s. Presseberichte ab dem 5. Oktober 20066) ausgeschlossen werden könne.

Auch bei dieser Wahl wurden bei der Handhabung von Wahlcomputern im Land Brandenburg durch Beobachter des Chaos Computer Club e.V. massive Mängel beobachtet.7

Aus diesen genannten Gründen ergeben sich begründete Zweifel an der Richtigkeit der erzielten Wahlergebnisse, wobei ein Eingriff in die Soft- und Hardware sowohl durch Un­befugte als auch der böswillige Eingriff durch Befugte möglich war und eine Möglichkeit zu dessen Aufdeckung effektiv nicht gegeben war. Ob eine Manipulation tatsächlich erfolgt ist, läßt sich aufgrund der dargelegten Mängel weder bestätigen noch widerlegen. Eine Wieder­holung der Wahl mit herkömmlichen und bewährten Mitteln (Wahlzettel und -urne) halte ich für unabdingbar.

Des weiteren beziehe ich mich auf die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundes­verfassungsgericht zur Verwendung baugleicher Wahlcomputer bei der Bundestagswahl 20058. Die dort von den Klägern vorgebrachten Beanstandungen ttreffen auch auf die beanstandete Cottbuser Kommunalwahl zu, und ich erwarte durch ein Urteil Rück­wirkungen auf die Zulässigkeit der Verwendung der Nedap-Wahlcompute bei dieser.

Cottbus, 4. Oktober 2008, Thomas Langen

     1 s. „Intrekking Regeling voorwaarden en goedkeuring stemmachines1997“ (Einzug der Regelung bezüglich der Genehmigung von Wahlautomaten 1997“, Erlaß des niederländischen Staatssekretärs für innere Angelegenheiten vom 19. Oktober 2007), http://www.wijvertrouwenstemcomputersniet.nl/images/b/b1/SC82677.pdf

2 s. Anlage zu meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006: „Keuring van de Nedap stemmachine ESD-1 met aanpassingen voor gebruik in Nederland“ („Prüfung des Nedap-Wahlgerätes ESD-1 mit Anpassungen zum Gebrauch in den Niederlanden“)

3 s. Anlage zu meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006: „Nedap/Groenendaal ES3B voting computer, a security analysis“ („ Nedap/Groenendaal ES3B Wahlgeräte, eine Sicherheitsanalyse“

4 s. Anlage zu meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006: „Sicherheitslücken auch in Deutschland“

5 s. Anlage zu meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006: Statement von Herbert Schulze Geiping, Geschäftsführer der HSG Wahlsysteme GmbH, Zu der Nachricht „Bürgerinitiative in den Niederlanden hackt Nedap Wahlmaschine“

6 s. z.B. Anlage zu meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006: Spiegel Online: „CCC fordert Verbot von Wahlcomputern“, auch die Lausitzer Rundschau berichtete

7 s. „E-Voting in Brandenburg: Überforderte Wähler und Wahlvorstände“, http://www.heise.de/newsticker/E-Voting-in-Brandenburg-Ueberforderte-Wae...

8 s. Mündliche Verhandlung in Sachen „Wahlcomputer“, http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-085.html

Wie nicht anders zu erwarten, hat die konstituierende Stadtverordnetenversammlung am 22. Oktober 2008 meinen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Alle Fraktionen stimmten geschlossen für die Zurückweisung; mit den beiden fraktionslosen NPD-Stadtverordneten, die dagegen stimmten bzw. sich der Stimme enthielten, habe ich keine Absprache getroffen, und ich werde sie auch zukünftig nicht als Gesprächspartner akzeptieren.

Gemäß dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz steht jetzt der Weg für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Diese Klage (pdf) ist am 14. Dezember 2008 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus eingereicht worden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 K 1064/08.

Thomas Langen Walther-Rathenau-Str. 14b 03044 Cottbus

Verwaltungsgericht Cottbus

Vom-Stein-Str. 27

03050 Cottbus

Klage

Gegen die

Stadtverordnetversammlung Cottbus, Stadtverwaltung Cottbus, Neumarkt 5, 03046 Cottbus

erhebe ich Klage gegen den Beschluß zur Zurückweisung meines Wahleinspruchs und beantrage die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Feststellung der Ungültigkeit der Kommunalwahl 2008.

Die Klage stützt sich auf folgende Punkte:

  1. (formal) Der Beschluß zur Zurückweisung meines Wahleinspruchs vom 4. Oktober 2008 gegen die Kommunalwahl vom 28. September 2008 ist auf der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22.10.2008 gefallen. Das inhaltliche Ergebnis des Beschlusses ist aus dem öffentlichen Protokoll über die konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ersichtlich; hier wird lediglich auf eine nicht frei zugängliche Beschlußvorlage verwiesen. Hiermit wird gegen das Öffentlichkeitsgebot verstoßen.

  2. (formal) Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Zustellung des Beschlusses gemäß dem Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz- BbgKWahlG), § 58 (1), von zwei Wochen ist deutlich überschritten worden. Die förmliche Zustellung erfolgte erst am 20.11.2008, also 29 Tage nach dem Beschluß. Die Rechtsgültigkeit des Beschlusses wird deswegen bestritten.

  3. (inhaltlich) Das Beschlußgremium (Stadtverordnetenversammlung Cottbus, StVV) ist auf die genannten unzureichenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine manipulationssichere und transparente, und damit in allen Schritten überprüfbare, Durchführung der Wahl nicht eingegangen, sondern beruft sich lediglich formal auf eine Genehmigung des Innenministeriums. Die geforderten Sicherheitsvorkehrungen sind lediglich behauptet, jedoch nicht überprüfbar, insbesondere nicht die gesicherte und unzugängliche Lagerung der Wahlcomputer außerhalb des Wahlzeitraums und unmittelbar vor und während der Wahl. Aus anderen Wahlkreisen im Land Brandenburg sind eklatante Verstöße gegen die Sicherheitsvorkehrungen bekannt; hier auf die Beweislast des Klägers bezüglich einer tatsächlich erfolgten Wahlfälschung zu verweisen, verstößt auch mittelbar gegen das Transparenzgebot, da durch die technische und organisatorische Intransparenz des Wahlvorganges bei gleichzeitiger Erhöhung der Komplexität die Überprüfungsmöglichkeit faktisch unterbunden ist. An der Richtigkeit der Wahl sind aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der Übereinstimmung der ermittelten Wahlergebnisse mit dem tatsächlichen Stimmverhalten und manch überraschender Wahlergebnisse erhebliche Zweifel angebracht, insbesondere in Hinblick auf die Manipulationsmöglichkeiten für verwaltungsnahe Innentäter. Daß solche Zweifel bei der Verwendung von Wahlcomputern angebracht sind, wird durch die nachgewiesene Manipulationsmöglichkeit für die verwendeten Nedap-Wahlcomputer sowie bei den fragwürdigen Ergebnissen von mit Wahlcomputern allgemein durchgeführten Wahlen in Europa und den Vereinigten Staaten belegt. Die Zweifel sind der StVV spätestens seit meinem Einspruch gegen die Oberbürgermeisterwahl 2006 bekannt oder hätten es sein müssen, ohne daß hieraus entsprechende Konsequenzen hinsichtlich einer rechtsstaatlich einwandfreien Durchführung der Wahl gezogen wurden. Die Berechtigung der Zweifel an den Wahlergebnissen, zeigt das fragwürdige Ergebnis der Auszählung der in herkömmlicher Form durchgeführten Kommunalwahl in Frankfurt (Oder), über deren Neuauszählung derzeit entschieden wird. Eine solche Neuauszählung und damit die Überprüfung des tatsächlichen Wahlergebnisses wäre in Cottbus nicht möglich, da das Ergebnis lediglich als Datensatz auf einem Datenträger vorliegt.

  4. (inhaltlich) Gegen die Durchführung der letzten Bundestagswahl mit gleichartigen Wahlgeräten sind derzeit eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig; ich verweise auf die in diesem Verfahren genannten Mängel, die in dieser Form auch für die Kommunalwahl 2008 in Cottbus zutreffen. Nach der mündlichen Vorverhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 28. Oktober 2008 in Sachen "Wahlcomputer" erwarte ich einen Widerspruch gegen die Zulassung für die genannten Wahlcomputer durch das BVerfG. Selbst wenn das BVerfG aufgrund der zeitlichen Nähe der nächsten regulären Bundestagswahl eine Wiederholung der Bundestagswahl von 2005 in den Wahlcomputer verwendenden Wahlkreisen verwirft, ist der Fall in Cottbus anders gelagert: Hier haben sich die für die Wahl Verantwortlichen in Kenntnis erheblicher Mängel hinsichtlich der Manipulationssicherheit sowie der anhängigen Verfassungsklage für eine Nutzung der Wahlgeräte entschieden; auch aus diesem Grund -und aufgrund der zeitlichen Nähe der beanstandeten Wahl- ist eine Wiederholung der Kommunalwahl mit herkömmlichen Mitteln unabdingbar, um berechtigte Zweifel an deren Ergebnis auszuräumen.

Diese Klage ist innerhalb der Frist gemäß § 58 (2) BbgKWahlG von einem Monat nach Bekanntgabe eingereicht. Der Streitwert bemißt sich laut Streitwertkatalog 2004, Nr. 22.1.1 nach dem Auffangwert von 5000 €.

Cottbus, 14. Dezember 2008

Thomas Langen

Kopien als Anlagen:

  1. Mein Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in Cottbus vom 4. Oktober 2008

  2. Niederschrift über die konstituierende Tagung der Stadtverordnetenversammlung (V. Wahlperiode) am 22.10.2008

  3. Bescheid über die Wahlprüfungsentscheidung vom 04.10.2008

Beweismittel:

  1. „Nedap/Groenendaal ES3B voting computer, a security analysis“ („ Nedap/Groenendaal ES3B Wahlgeräte, eine Sicherheitsanalyse“

  2. „Wahlgeräte in der Kritik“, Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zum Bericht „NEDAP/Groenendaal ES3B voting computer – a security analysis“ vom 9.10.2006

  3. Statement von Herbert Schulze Geiping, Geschäftsführer der HSG Wahlsysteme GmbH, Zu der Nachricht „Bürgerinitiative in den Niederlanden hackt Nedap Wahlmaschine“

  4. „PTB bestätigt Nichteignung: Wahlcomputer grundsätzlich unsicher“, Pressemitteilung des Chaos Computer Club vom 13.11.2006

  5. „Intrekking Regeling voorwaarden en goedkeuring stemmachines1997“ (Einzug der Regelung bezüglich der Genehmigung von Wahlautomaten 1997“, Erlaß des niederländischen Staatssekretärs für innere Angelegenheiten vom 19. Oktober 2007), http://www.wijvertrouwenstemcomputersniet.nl/images/b/b1/SC82677.pdf

  6. „Keuring van de Nedap stemmachine ESD-1 met aanpassingen voor gebruik in Nederland“ („Prüfung des Nedap-Wahlgerätes ESD-1 mit Anpassungen zum Gebrauch in den Niederlanden“)

  7. „Bericht zur Wahlbeobachtung in Brandenburg am 28. September 2008“ vom Chaos Computer Club vom 27. Oktober 2008

  8. Spiegel Online: „CCC fordert Verbot von Wahlcomputern“, auch die Lausitzer Rundschau berichtete

  9. Mündliche Verhandlung in Sachen „Wahlcomputer“, http://www.bundes­verfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-085.html, sowie Berichte in diversen Presseerzeugnissen (z.B. http://www.zeit.de/online/2008/44/wahlcomputer-verfassungsgericht, http://www.spiegel.de/netzwelt/tech/0,1518,587061,00.html)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2009 (Pressemitteilung), das der Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 die Verfassungsmäßigkeit abspricht, stützt meine Auffassung, daß diese Verfassungswidrigkeit bei der Kommunalwahl 2008 offensichtlich war und auch durch die Genehmigung durch das brandenburgische Innenministerium nicht geheilt werden konnte. Insofern überwiegt bei der Cottbuser Kommunalwahl nicht das vom BVerfG bei der Bundestagswahl angeführte Interesse am Bestandsschutz der gewählten Vertretung - eine Wiederholung der Wahl mit herkömmlichen Mitteln bleibt erforderlich.

Verhandlung 29. September 2010

Die Verhandlung hat -im Rahmen des Tages der Justiz- am 29. September 2010, 10:15 Uhr, vor dem Verwaltungsgericht Cottbus stattgefunden.

Nach ausführlicher Erörterung der Aussichten der einzelnen Bestandteile der Klage wurde die Sitzung mit einem Vergleich beendet.

Dieser Vergleich beinhaltet eine Erklärung der Stadt Cottbus, in Zukunft auf Wahlcomputer verzichten zu wollen. Meine Widerspruch gegen die Kommunalwahl wurde als begründet angesehen. Auf eine Wiederholung der Wahl mit konventionellen Mitteln habe ich verzichtet. Die Stadt übernimmt die Kosten vollständig.

Der vollständige Text ist aus dem Protokoll ersichtlich.

Die formalen Mängel im Rahmen der Beschlußfassung haben keine Rolle gespielt, insbesondere wurde die gesetzliche Verpflichtung über die Mitteilung über den Zurückweisungsbeschluß innerhalb von zwei Wochen vom Gericht als konsequenzenfrei abgetan.

Die Auffassung, daß die Verwendung von Wahlcomputern verfassungswidrig war, teilten alle Beteiligten. Das Gericht legt jedoch dar, daß -trotz der von mir erläuterten veränderten Sachlage- sie bei einem Beschluß wohl zu der Auffassung gelangen würden, daß eine Wahlwiederholung mangels konkreter Manipulationsvorwurfs durch mich nicht verlangt werden würde. Meine Darlegung, daß die Beweislast umzukehren sei, wurde im Rechtsgespräch nicht unmittelbar aufgegriffen.

Mit dem Bescheid habe ich mich einverstanden erklärt, da ich mein vorrangiges Ziel, die Stadt würde in Zukunft auf eine "Vorreiterrolle" bei der Verwendung technischer Hilfsmittel verzichten, durch dieses halb-erfolgreiche Verfahren als wesentlich wahrscheinlicher geworden erachte.

Randnotiz: Eine direkte Einigung mit dem Vertreter der Stadt Cottbus, die eine öffentliche Erklärung beinhalten sollte, kam nicht zustande, da dieser keine Mobiltelefon hatte und in der Stadt keinen Verantwortlichen erreichen konnte.

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